Welche Unterlagen beim Prüfen des Grundsteuerbescheids griffbereit liegen sollten

Die Prüfung beginnt nicht mit dem Zahlbetrag

Ein Grundsteuerbescheid lässt sich nur sinnvoll prüfen, wenn die Unterlagen zusammenliegen, aus denen sein Betrag entstanden ist. Legen Sie deshalb Ihre Erklärung, die Schreiben des Finanzamts, die Flächenberechnung und den geltenden Satz der Gemeinde in eine Mappe. Für den Abgleich macht der Grundsteuer-Rechner den geltenden Hebesatz sichtbar. Das Ergebnis Ihrer Rechnung bleibt eine Plausibilitätskontrolle und setzt keine Steuer fest.

Die eigene Erklärung ist der erste Vergleichspunkt

In der Erklärung stehen die Angaben, die Sie für das Grundstück gemacht haben: etwa Grundstücks- und Gebäudeflächen, Nutzungsart, Eigentumsverhältnisse und die zum maßgeblichen Stichtag vorhandenen Verhältnisse. Entscheidend ist, ob die Erklärung die damals geltenden Tatsachen richtig wiedergibt. Prüfen Sie, ob die verwendete Fassung vollständig ist und ob Nachweise oder Berechnungsblätter dazugehören. Eine bloße Erinnerung an die damaligen Eingaben genügt nicht, weil schon eine falsch übernommene Fläche oder Nutzung die spätere Festsetzung beeinflussen kann.

Wertbescheid und Messbescheid nicht verwechseln

Im Bundesmodell gehören der Grundsteuerwertbescheid und der Grundsteuermessbescheid des Finanzamts in dieselbe Mappe. Der erste enthält den festgestellten Wert, der zweite den daraus abgeleiteten Messbetrag. Beide Schreiben können wichtig sein, weil ein Fehler in der Bewertung nicht bei der Gemeinde korrigiert wird. In Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Baden-Württemberg gelten abweichende Modelle. Dort wird kein Grundsteuerwert festgestellt; der Messbetrag wird unmittelbar aus den maßgeblichen Flächen, der Nutzung und je nach Land weiteren Merkmalen abgeleitet. Fehlt dort ein Grundsteuerwertbescheid, ist das nicht automatisch eine Lücke.

Die Flächenberechnung muss lesbar bleiben

Bewahren Sie neben der Erklärung die konkrete Flächenberechnung auf, nicht nur das Endergebnis. Dazu können Grundrisse, Wohn- oder Nutzflächenberechnungen, Aufstellungen zu Grundstücksteilen und die damals übermittelten Einzelangaben gehören. Wichtig ist, welche Fläche welchem Zweck zugeordnet wurde und ob eine Zahl aus einem Plan übernommen, selbst ermittelt oder aus einer anderen Unterlage abgeleitet wurde. So lassen sich Übertragungsfehler, falsche Zuordnungen oder unklare Berechnungen erkennen. Bei mehreren Grundstücken oder Einheiten sollte jede Berechnung dem jeweiligen Bescheid eindeutig zugeordnet sein.

Der geltende Satz gehört zur Gemeindeseite der Mappe

Für den letzten Rechenschritt brauchen Sie den Hebesatz, der zum maßgeblichen Zeitraum für die betreffende Grundsteuerart gilt. Maßgeblich können der eigene Grundsteuerbescheid, die Hebesatz- oder Haushaltssatzung und die amtliche Veröffentlichung der Gemeinde sein. Auch die Steuerabteilung der Kommune kann Auskunft geben. Ein Verzeichnis im Netz ist nur mit dem ausgewiesenen Datenstand einzuordnen. Achten Sie darauf, ob der Satz für Grundsteuer A, B oder C gilt; bei eingeführter Grundsteuer C darf nicht versehentlich der Satz einer anderen Grundstücksart verwendet werden.

  • die abgegebene Erklärung einschließlich aller Berechnungsblätter
  • der Grundsteuerwertbescheid, sofern das Landesmodell ihn vorsieht
  • der Grundsteuermessbescheid des Finanzamts
  • die zugrunde liegende Flächen- und Nutzungsaufstellung
  • der Grundsteuerbescheid der Gemeinde
  • die amtliche Quelle für den verwendeten Hebesatz

Ein fehlendes Blatt verändert die Aussagekraft

Liegt nur der Gemeindebescheid vor, können Sie den Jahresbetrag und den dort genannten Satz ablesen, aber die Bewertung des Finanzamts nicht nachvollziehen. Fehlt die Erklärung, bleibt unklar, welche Angaben ursprünglich übermittelt wurden. Ohne Flächenberechnung wird eine Abweichung schnell zur Vermutung. Ohne amtliche Satzungs- oder Bescheidangabe kann ein gefundener Satz veraltet oder der falschen Grundsteuerart zugeordnet sein. Eigentümer sollten ihre eigenen Bescheide prüfen; Vermieter und Mieter haben nicht dieselbe Stellung und können Schreiben an eine andere Person nicht ohne Weiteres angreifen. Bei widersprüchlichen oder unvollständigen Unterlagen kommen je nach Problem das Finanzamt, die Gemeinde, ein Eigentümer- oder Mieterverein oder eine Steuerberatung infrage. Die Rechtsbehelfsbelehrung nennt den maßgeblichen Weg und Zeitpunkt.